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   BGH, 28.06.1984 - I ZR 65/82   

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https://dejure.org/1984,774
BGH, 28.06.1984 - I ZR 65/82 (https://dejure.org/1984,774)
BGH, Entscheidung vom 28.06.1984 - I ZR 65/82 (https://dejure.org/1984,774)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 1984 - I ZR 65/82 (https://dejure.org/1984,774)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Auslegung von Zeitschriften und teilweise auch Zeitungen zur Einsichtnahme durch die Patienten in ärztlichen Wartezimmern - Bewertung des Überlassens von Zeitschriften und Zeitungen an Patienten zum vorübergehenden Gebrauch im Wartezimmer eines ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Zeitschriftenauslage in Wartezimmern

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Vergütungspflicht des Auslegens von Zeitschriften in Wartezimmern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    UrhG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17, § 27 Abs. 1

Papierfundstellen

  • BGHZ 92, 54
  • NJW 1984, 435
  • NJW 1985, 435
  • MDR 1985, 206
  • GRUR 1985, 134
  • BB 1984, 2217
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • Drs-Bund, 15.03.1972 - BT-Drs VI/3264
    Auszug aus BGH, 28.06.1984 - I ZR 65/82
    Mit der Novellierung des § 27 UrhG (1972) wurde das Ziel verfolgt, die beschränkte Vergütungspflicht für die Vermietung von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke auf alle (auch die unentgeltlichen) Ausleihen gewerblicher und öffentlicher Büchereien zu erstrecken (vgl. schriftl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. VI/3264, S. 1 f. und 4); die Notwendigkeit einer Gleichstellung von Verleihen und Vermieten wurde damit begründet, daß andernfalls bei der zunehmenden Tendenz der öffentlichen Bibliotheken, für die Ausleihe kein Entgelt mehr zu fordern, der Vergütungsanspruch praktisch bedeutungslos und als Grundlage für einen in Aussicht genommenen Sozialfond der Autoren ungeeignet wäre (vgl. Begründung zum Entwurf BT-Drucks. Vl/1076, S. 2; auch schriftl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. VI/3264, S. 5).

    Sowohl im schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses (vgl. BT-Drucks. VI/3264, Vorblatt und Begründung S. 1 ff.) als auch in den vorangegangenen Sitzungen des Rechtsausschusses und in den vom Rechtsausschuß eingeholten Stellungnahmen (vgl. stenografische Protokolle des Rechtsausschusses, 6. Wahlperiode, vor allem Protokoll Nr. 67, S. 31-39 und Anlagen) als auch in den beiden Initiativentwurfen BT-Drucks. VI/911 und Vl/1076 ging es ausschließlich um die Büchereiabgabe.

    Ein solcher Hinweis läßt sich entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung (ebenso OLG München GRUR 1979, 546, 547) auch nicht dem schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses zur Neufassung des § 27 Abs. 1 UrhG durch die Novelle 1972 entnehmen (BT-Drucks. VI/3264, S. 4).

  • BGH, 08.12.1983 - I ZR 183/81

    Anwaltsberatung

    Auszug aus BGH, 28.06.1984 - I ZR 65/82
    Dabei kann auf sich beruhen, ob dies bereits daraus folgt, daß der Begriff des Verleihens in § 27 Abs. 1 UrhG mit dem der Leihe in § 598 BGB gleichbedeutend sei (so Loewenheim GRUR 1980, 550, 552 f.; Nirk BB 1980, 553 f.; a.A. OLG München GRUR 1979, 546, 547; Girth GRUR 1975, 58 f.; Sack GRUR 1979, 522, 523 ff. und BB 1984, 1195, 1196 ff.).

    Mit der Einführung der Vergütungspflicht für bestimmte Miet- und Leihvorgänge durch § 27 UrhG sollte dafür ein Ausgleich geschaffen werden (ebenso Loewenheim GRUR 1980, 550, 555; Ricker WRP 1983, 75, 77 f.; a.A. Sack BB 1984, 1195, 1201).

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 764/66

    Bibliotheksgroschen

    Auszug aus BGH, 28.06.1984 - I ZR 65/82
    Dieser Grundsatz besagt jedoch nicht, daß dem Urheber jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zuzuordnen ist (BVerfG GRUR 1972, 485, 486 - Bibliotheksgroschen; vgl. auch BGHZ 58, 270, 275 - Werkbücherei).

    Schon nach dem bis zum Inkrafttreten des UrhG 1965 geltenden Recht war das Vermieten und Verleihen von Werkstücken ohne Zustimmung des Urhebers frei zulässig; ein Vergütungsanspruch gegen den Vermieter oder Verleiher war aber noch nicht vorgesehen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 LUG, § 15 Abs. 1 Satz 1 KUG; dazu Begr. des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 54; BGHZ 58, 270, 274 - Werkbücherei; BVerfG GRUR 1972, 485, 486 f. - Bibliotheksgroschen).

  • BGH, 10.03.1972 - I ZR 140/71

    Werkbücherei

    Auszug aus BGH, 28.06.1984 - I ZR 65/82
    Dieser Grundsatz besagt jedoch nicht, daß dem Urheber jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zuzuordnen ist (BVerfG GRUR 1972, 485, 486 - Bibliotheksgroschen; vgl. auch BGHZ 58, 270, 275 - Werkbücherei).

    Schon nach dem bis zum Inkrafttreten des UrhG 1965 geltenden Recht war das Vermieten und Verleihen von Werkstücken ohne Zustimmung des Urhebers frei zulässig; ein Vergütungsanspruch gegen den Vermieter oder Verleiher war aber noch nicht vorgesehen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 LUG, § 15 Abs. 1 Satz 1 KUG; dazu Begr. des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 54; BGHZ 58, 270, 274 - Werkbücherei; BVerfG GRUR 1972, 485, 486 f. - Bibliotheksgroschen).

  • OLG München, 22.03.1979 - 6 U 3229/78

    Frage einer Vergütungspflicht für die Auslegung von Zeitschriften in Geschäften

    Auszug aus BGH, 28.06.1984 - I ZR 65/82
    Dabei kann auf sich beruhen, ob dies bereits daraus folgt, daß der Begriff des Verleihens in § 27 Abs. 1 UrhG mit dem der Leihe in § 598 BGB gleichbedeutend sei (so Loewenheim GRUR 1980, 550, 552 f.; Nirk BB 1980, 553 f.; a.A. OLG München GRUR 1979, 546, 547; Girth GRUR 1975, 58 f.; Sack GRUR 1979, 522, 523 ff. und BB 1984, 1195, 1196 ff.).

    Ein solcher Hinweis läßt sich entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung (ebenso OLG München GRUR 1979, 546, 547) auch nicht dem schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses zur Neufassung des § 27 Abs. 1 UrhG durch die Novelle 1972 entnehmen (BT-Drucks. VI/3264, S. 4).

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus BGH, 28.06.1984 - I ZR 65/82
    Ein Prinzip der finanziellen Beteiligung des Urhebers an jedem Nutzungsvorgang besteht nicht und ist verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 14 GG auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 31, 229 ff.; auch BVerfGE 49, 382, 392, 394).
  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 352/71

    Verfassungswidrigkeit der urheberrechtlichen Vergütungsfreiheit von

    Auszug aus BGH, 28.06.1984 - I ZR 65/82
    Ein Prinzip der finanziellen Beteiligung des Urhebers an jedem Nutzungsvorgang besteht nicht und ist verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 14 GG auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 31, 229 ff.; auch BVerfGE 49, 382, 392, 394).
  • Drs-Bund, 05.03.1962 - BT-Drs IV/240
    Auszug aus BGH, 28.06.1984 - I ZR 65/82
    Grundlage für die Einführung dieses besonderen - rein schuldrechtlichen - Vergütungsanspruchs war zwar der allgemeine urheberrechtliche Grundsatz, den Urheber tunlichst angemessen an den wirtschaftlichen Früchten seines Werkschaffens zu beteiligen (vgl. Begr. des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/240, S. 54; ebenso Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. IV/3401, S. 4).
  • BGH, 23.02.1995 - I ZR 68/93

    "Mauer-Bilder"; Beteiligung der Künstler an dem Erlös aus der Veräußerung von

    Dieser beruht auf der Lehre vom geistigen Eigentum und besagt, daß der Urheber tunlichst angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 92, 54, 57 - Zeitschriftenauslage in Wartezimmern; 97, 37, 43 - Filmmusik; 116, 305, 308 - Altenwohnheim II).

    Eine spätere Benutzung des Werkstücks soll grundsätzlich frei sein (BGHZ 92, 54, 56 f. - Zeitschriftenauslage in Wartezimmern).

  • BGH, 06.03.1986 - I ZR 208/83

    Erschöpfung des Verbreitungsrechts an Tonträgern

    Hat der Rechtsinhaber alle in seinem Recht liegenden Vorteile wahrgenommen, so ist sein Schutzbedürfnis entfallen, die weitere Verwertung ist grundsätzlich frei geworden und kann von ihm nicht mehr verboten werden (BGHZ 80, 101, 103, 105 [BGH 27.02.1981 - I ZR 186/78]- Schallplattenimport I; 92, 54, 56 f. - Zeitschriftenauslage in Wartezimmern).

    Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ist auch das Vermieten als Weiterverbreitung im Sinne des § 17 Abs. 2 UrhG anzusehen (vgl. BVerfGE 31, 248, 251 [BVerfG 07.07.1971 - 1 BvR 765/66] - Bibliotheksgroschen; BGHZ 92, 54, 57 - Zeitschriftenauslage in Wartezimmern).

    Weiterhin ist auch der Regelung des § 27 UrhG zu entnehmen, daß die der ersten Verbreitungshandlung folgende Benutzung des Werkstücks einschließlich des Vermietens und Verleihens vorbehaltlos frei sein soll (vgl. BGHZ 92, 54, 57 - Zeitschriftenauslage in Wartezimmern).

    Indem die Bestimmung dem Urheber für das Vermieten und Verleihen von Werkstücken, an denen das ausschließliche Verbreitungsrecht erloschen ist, einen Vergütungsanspruch einräumt, trägt sie dem Grundsatz Rechnung, daß der Urheber tunlichst angemessen an den wirtschaftlichen Früchten seines Werkschaffens zu beteiligen ist (Begründung Regierungsentwurf, BT-Drucks. IV/270 S. 54); bei diesem Vergütungsanspruch handelt es sich entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung in Anbetracht der nach § 17 Abs. 2 UrhG eingetretenen Erschöpfung nicht um eine Nachwirkung des Verbreitungsrechts, sondern um einen besonderen, aus dem Urheberrecht fließenden vermögensrechtlichen Anspruch eigener Art (BGHZ 92, 54, 57).

    Bei dem Vergütungsanspruch nach § 27 UrhG handelt es sich nicht um eine Ausnahme von dem ausschließlichen Verbreitungsrecht des Urhebers; vielmehr stellt sich § 27 UrhG als eine Ausnahme zu der mit der Veräußerung eines Werkstücks grundsätzlich eintretenden Erschöpfung des Verbreitungsrechts dar (BGHZ 92, 54, 57).

  • BVerfG, 04.11.1987 - 1 BvR 1611/84

    Verfassungsmäßigkeit - Zeitschriften - Wartezimmer - Zeitungen

    in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Frauke Ancker und Gerhard Pfennig, Poppelsdorfer Allee 43, Bonn 1, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Ekkehard Gerstenberg und Dr. Hartmut Krafft, Brienner Straße 10, München 2 - gegen 1. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1984 - I ZR 84/82 - 1 BvR 1611/84 -? 2. das Urteil des Bundesgerichtshof vom 28. Juni 1984 - I ZR 65/82 - 1 BvR 1669/84 -.

    Die Vorinstanzen seien zu Recht davon ausgegangen, das Auslegen der Druckschriften stelle kein vergütungspflichtiges Verleihen im Sinne des § 27 Abs. 1 UrhG dar (vgl. die Entscheidungsgründe im einzelnen in GRUR 1985, S. 131 ff., sowie GRUR 1985, S. 134 ff. = BGHZ 92, 54).

  • BGH, 24.01.1995 - VI ZR 354/93

    Verdienstausfallschaden bei wechselhaftem beruflichten Werdegang

    Jedoch ist revisionsrechtlich nachprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrundegelegt hat (Senatsurteile BGHZ 92, 54, 86 ff.; 102, 322, 330).
  • BGH, 02.02.1989 - I ZR 100/87

    Vergütungspflicht des Vermietens von Vervielfältigungsstücken bei

    Grundlage für die Einführung dieses besonderen Vergütungsanspruchs war der allgemeine urheberrechtliche Grundsatz, den Urheber tunlichst angemessen an den wirtschaftlichen Früchten seines Werkschaffens zu beteiligen (BGHZ 92, 54, 57 - Zeitschriftenauslage in Wartezimmern - m.w.N.).

    Für die über das übliche Maß hinausgehende Werknutzung im Falle der Weiterverbreitung und die dadurch eintretende Verkürzung der Einnahmen aus der Werkveräußerung sollte dem Urheber mit der Einführung der Vergütungspflicht durch § 27 Abs. 1 UrhG ein Ausgleich verschafft werden (BGHZ 92, 54, 58).

    Weitere Voraussetzung ist jedoch, daß die Gebrauchsüberlassung eine uneingeschränkte und wiederholbare Werknutzung ermöglicht, mit der Folge, daß der Kauf eines eigenen Vervielfältigungsstückes vielfach unterbleiben wird (vgl. BGHZ 92, 54, 60 f).

  • BGH, 31.05.1990 - I ZR 233/88

    "Salome"; Anpassung der urheberrechtlichen Vergütung für die Aufführung einer

    Grundlage für die Zubilligung einer - Urheberrechtsvergütung ist der von der Rechtsprechung anerkannte tragende Leitgedanke des Urheberrechts, daß der Urheber tunlichst angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen, der aus seinem Werk gezogen wird, zu beteiligen ist (st. Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 92, 54, 57 - Zeitschriftenauslage in Wartezimmern; 97, 37, 43 - Filmmusik; BGH, Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 100/87, GRUR 1989, 416, 418 - Kauf mit Rückgaberecht).
  • BGH, 08.12.2000 - V ZR 484/99

    Ansprüche des Käufers bei Fehlen von nach Gefahrübergang herzustellenden

    Die revisionsrechtliche Nachprüfung ist darauf beschränkt, ob die Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht, ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen und ob sonstige Rechtsvorschriften oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt worden sind (BGHZ 39, 198, 219; 92, 54, 56 f; 102, 322, 330; BGH, Urt. v. 18. Februar 1993, III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795 f).
  • BGH, 08.12.2000 - V ZR 482/99

    Ansprüche des Käufers bei Fehlen von nach Gefahrübergang herzustellenden

    Die revisionsrechtliche Nachprüfung ist darauf beschränkt, ob die Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht, ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen und ob sonstige Rechtsvorschriften oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt worden sind (BGHZ 39, 198, 219; 92, 54, 56 f; 102, 322, 330; BGH, Urt. v. 18. Februar 1993, III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795 f).
  • BGH, 28.06.1984 - I ZR 84/82

    Begriff des Verleihens

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom heutigen Tage in der Sache I ZR 65/82 aufgrund der dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen angenommen hat, führt die Zeitschriftenauslage im Wartezimmer eines Zahnarztes zu keinem nennenswerten Kaufausfall.
  • BGH, 08.12.2000 - V ZR 483/99

    Ansprüche des Käufers bei Fehlen von nach Gefahrübergang herzustellenden

    Die revisionsrechtliche Nachprüfung ist darauf beschränkt, ob die Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht, ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen und ob sonstige Rechtsvorschriften oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt worden sind (BGHZ 39, 198, 219; 92, 54, 56 f; 102, 322, 330; BGH, Urt. v. 18. Februar 1993, III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795 f).
  • KG, 26.01.2001 - 5 U 4102/99

    Insolvenzrecht - Unterlassungsrechtsstreit als Aktivprozess - Auskunftsklage

  • KG, 12.12.2003 - 5 U 219/03

    Verstoß gegen das Benennungsrecht ; Bemalung der Mauersegmente als Werkqualität ;

  • LG München I, 03.07.2003 - 7 O 8786/99

    Res factae - res fictae

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